Die maximale Stiftungsverweildauer wird durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz festgelegt. Sie beträgt höchstens drei Jahre. Bei Ausbildungen, die auf Grund einer gesetzlichen Regelung länger dauern, kann sie bis zu maximal vier Jahren verlängert werden. Diese Begrenzung von maximal vier Jahren gilt auch für alle TeilnehmerInnen, die bei ihrem Stiftungseintritt älter als 50 Jahre sind.
WICHTIG: Die reale Stiftungszeit für die einzelne Teilnehmerin und den einzelnen Teilnehmer orientiert sich aber NICHT an diesen Maximalzeiträumen, sondern wie lange die Stiftungsbetreuung für die einzelne Person konkret dauert, hängt von der vorangegangenen Verweildauer in der Mitgliedsfirma UND vom jeweiligen in der Berufsorientierung entwickelten Bildungsplan ab.