Antworten auf die häufigsten Fragen zur Perspektivenentwicklung

Wann macht es Sinn, mir einen Termin zur Perspektivenentwicklung auszumachen?

Die Stahlstiftung bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus ihren Mitgliedsfirmen Unterstützung bei der Entwicklung neuer Perspektiven an,

  • wenn eine berufliche (Neu-)Orientierung z.B. aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
  • wenn dauerhafte Stresssituationen zu Überlastung und erhöhtem Druck führen oder bereits erste Anzeichen wie Schlafstörungen, Konzentrationsschwächen oder das Gefühl von Aussichtslosigkeit vorhanden sind,
  • wenn nach langen Abwesenheiten (Krankenständen, Karenzierungen, …) die Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag unterstützt werden soll, 
  • wenn sich persönliche Lebensumstände wie familiäre Belastungen (kranke Familienmitglieder, finanzielle Herausforderungen, Beziehungsprobleme, …) belastend auf die Arbeitssituation auswirken, oder
  • wenn es zu herausfordernden Bildungssituationen (berufsbegleitende Ausbildungen) kommt und der Lernerfolg gefährdet ist.

Was ist das Ziel der Perspektivenentwicklung?

Die Stahlstiftung hat es sich mit der Perspektivenentwicklung zur Aufgabe gemacht, den Erhalt der Arbeitsfähigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu unterstützen.

Was passiert in der Perspektivenentwicklung?

In persönlichen Gesprächen werden die Stärken und Kompetenzen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhoben, Unterstützungsmöglichkeiten im Umfeld gefunden, Wege zur Stärkung ihrer Ressourcen gesucht, herausfordernde Situationen besprochen und reflektiert, um neue Handlungsmöglichkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten zu erkennen.

Wie komme ich zu einem Beratungstermin?

Auf dieser Homepage finden Interessierte die Kontaktperson in ihrem Bundesland. Man kann die Person telefonisch oder per Mail kontaktieren und so einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren. 

Brauche ich für die Perspektivenentwicklung eine Genehmigung?

Für das anonyme und kostenlose Beratungsangebot der Perspektivenentwicklung ist keine Genehmigung seitens des Unternehmens erforderlich.

Antworten auf die häufigsten Fragen zur Stahlstiftung

Kann ich in die Stahlstiftung eintreten?

In die Stahlstiftung können Beschäftigte aus Mitgliedsunternehmen der Stahlstiftung eintreten, deren Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen oder strukturellen Gründen beendet worden ist.

  • Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag, der auch vom Personalmanagement des abgebenden Unternehmens unterfertigt ist und worin bestätigt wird, dass die Entscheidung mit Zustimmung des zuständigen Betriebsrats getroffen worden ist.
  • Die Person muss zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen.
  • Die Zugehörigkeit zum Mitgliedsunternehmen muss mindestens 6 Monate betragen haben.

Welche Möglichkeiten habe ich im Falle eines Eintritts in die Stahlstiftung?

Diese Homepage bietet Basisinformationen zur Stahlstiftung, zu den allgemeinen Rahmenbedingungen und zum Arbeitsmarktservice (AMS). Welcher individuelle Weg für eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer in der Stahlstiftung möglich ist, kann nur in einem PERSÖNLICHEN GESPRÄCH mit einer Beraterin oder einem Berater der Stahlstiftung geklärt werden.

Welche Aus- und Weiterbildungen sind in der Stahlstiftung möglich?

Grundsätzlich ist in der Stahlstiftung eine sehr breite Palette an Aus- und Weiterbildungen möglich. Generell gilt, dass diese eine entsprechende Arbeitsmarktrelevanz haben und die Teilnehmenden eine entsprechende persönliche Eignung mitbringen müssen.

Die konkreten Aus- und Weiterbildungsaktivitäten und deren Dauer werden in der Phase der Berufsorientierung zwischen der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer, der Stahlstiftung und dem AMS im so genannten Maßnahmenplan vereinbart.

Wie lange kann ich an der Stahlstiftung teilnehmen?

Die maximale Stiftungsverweildauer wird durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz festgelegt. Sie beträgt höchstens drei Jahre. Bei Ausbildungen, die auf Grund einer gesetzlichen Regelung länger dauern, kann sie bis zu maximal vier Jahren verlängert werden. Diese Begrenzung von maximal vier Jahren gilt auch für alle Teilnehmenden, die bei ihrem Stiftungseintritt älter als 50 Jahre sind.

WICHTIG: Die tatsächliche Stiftungszeit für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer ergibt sich aber NICHT aufgrund dieser Maximalzeiträume, sondern hängt von der vorangegangenen Verweildauer in der Mitgliedsfirma UND vom jeweiligen in der Berufsorientierung entwickelten und vereinbarten Maßnahmenplan ab.

Inwieweit habe ich mit dem AMS zu tun?

  • Vor Beendigung des Dienstverhältnisses (frühestens 14 Tage vorher) muss sich jede Person bei ihrem zuständigen AMS arbeitslos melden und den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
  • In weiterer Folge des Stiftungseintritts muss auch der Antrag auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfe beim AMS gestellt werden. Das ist die Leistung, die vom AMS während der Stiftungsteilnahme bezogen wird.
  • Die Sozialversicherung der Teilnehmenden läuft während der Zeit in der Stahlstiftung über das AMS.
  • Der Maßnahmenplan, in dem die konkreten Aus- und Weiterbildungsaktivitäten und deren Dauer vereinbart werden, muss auch vom AMS genehmigt werden.
  • Während der Zeit der aktiven Jobsuche kann das AMS Stellenangebote an die Teilnehmenden vermitteln. Dabei gelten die Zumutbarkeitsbestimmungen des AMS.

Wie hoch ist mein Arbeitslosengeld?

Informationen zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes finden Sie auf der Homepage des AMS.

Wie ist der ausbildungsbezogene Zuschuss, den Teilnehmerinnen und Teilnehmer bekommen, geregelt?

  • Um die finanziellen Nachteile durch das Ausscheiden aus dem bisherigen Dienstverhältnis zu mindern, wird ein ausbildungsbezogener Zuschuss (14 x jährlich) ausbezahlt.
  • Für unversorgte Kinder wird pauschal ein Familienzuschlag (14 x jährlich) dazugerechnet.
  • Der ausbildungsbezogene Zuschuss mit Familienzuschlag liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze.
  • Grundlage für die exakte Berechnung ist die „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom Arbeitsmarktservice.
  • Die Höhe wird von der Stahlstiftung berechnet und gelangt monatlich zur Auszahlung.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Höhe.
  • Der ausbildungsbezogene Zuschuss sowie sämtliche finanzielle Leistungen (Kostenersatz) der Stahlstiftung sind steuerpflichtig und bei der Arbeitnehmerveranlagung unter "sonstige Einkünfte" anzuführen.

Inwieweit hilft mir die Stahlstiftung beim Finden eines Jobs?

Nach der im Maßnahmenplan vereinbarten Phase der Aus- und Weiterbildung oder – wenn im Maßnahmenplan so vereinbart – gleich nach der Berufsorientierung beginnt für die Teilnehmenden die Phase der aktiven Jobsuche und Bewerbungstätigkeit. Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird erwartet, dass sie eigenverantwortlich und aktiv diese Zeit nützen. Dabei erhalten sie von Beraterinnen und Beratern der Stahlstiftung Unterstützung: z.B. durch Beratung bei der Jobsuche, Firmen- und Arbeitsmarktrecherche, bei der Erstellung von professionellen Bewerbungsunterlagen, bei der Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche etc.